Visumverfahren für Minderjährige
1. Antragsverfahren
Für jedes Kind ist ein gesonderter Antrag auszufüllen und ein gesonderter Termin zu buchen.
Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sprechen persönlich in der Botschaft vor und unterschreiben den Visumsantrag eigenhändig.
Zusätzlich ist das Einverständnis aller Sorgeberechtigten (in der Regel der Eltern) erforderlich.
Kinder unter 16 Jahren müssen nicht persönlich zum Interview erscheinen.
2. Reisepass
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt der Eintrag des Kindes im Reisepass des Elternteils, der das Kind begleitet.
Kinder, die nicht in Begleitung ihrer Eltern reisen oder bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben, benötigen ein eigenes Reisedokument (hellblauer Kinderreisepass).
3. Einverständnis des/der Sorgeberechtigten
Visumsanträge Minderjähriger (unter 18 Jahren) können nur mit Einverständnis aller Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) gestellt werden.
Bei persönlicher Vorsprache des/der Sorgeberechtigten in der Botschaft genügt dessen Unterschrift auf dem Antrag. Die Unterschrift sollte im Beisein der Schalterkraft erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass bei Antragstellung in einem unserer Visazentren das Einverständnis der Sorgerberechtigten nur durch Vorlage einer entsprechenden förmlichen Erklärung erfolgen kann.
Das Einverständnis der/des Sorgeberechtigten, der nicht persönlich am Schalter in der Botschaft unterschreibt, kann durch eine förmliche Erklärung erteilt werden.
Diese Erklärung muss beinhalten, dass der/die Sorgeberechtigte(n) mit der Ausreise des Kindes einverstanden sind/ist. Üblicherweise wird darin auch erklärt, für welchen Zeitraum und Reisezweck (z. B. „Bis zu drei Monaten“, „zur Erholung“, „zu Besuch“, „zur ständigen Wohnsitznahme“) diese Erklärung gilt.
Weiterhin wird auch erklärt, in wessen Begleitung das Kind reist (z. B. „mit der Großmutter X“, „als unbegleiteter Passagier mit Fluglinie Y und wird am Flughafen in Z abgeholt“, „mit meiner Frau A“)
Hierbei versteht es sich, dass die Einverständniserklärung zur Wahrung der Rechte des/der Sorgeberechtigten in einem zeitlichen Zusammenhang zur beantragten Reise stehen muss.
Die Botschaft akzeptiert deshalb nur Einverständniserklärungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate alt sind.
4. Sonderfälle
a. Sofern ein/die Sorgeberechtigten nicht in der Ukraine wohnhaft ist/sind, ist die Einverständniserklärung abzugeben vor
- einer ukrainischen Auslandsvertretung oder
- einer deutschen Behörde oder
- einer deutschen Auslandsvertretung oder
- einem ausländischen Notar mit Apostille bzw. Legalisation ( http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/Downloads/05/Urkunden__Auslaendische__oeffentliche__inDeutschland,property=Daten.pdf)
b. Sofern einer der Sorgeberechtigten verstorben ist, dessen Sterbeurkunde
c. Sofern das Sorgerecht einer/einem Sorgeberechtigten allein übertragen wurde, den Beschluss des zuständigen Gerichts
d. Sofern die Mutter das Kind alleine erzieht, Bescheinigung über die alleinerziehende Mutter (gemäß Artikel 135 des Familiengesetzbuches der Ukraine)
Andere Dokumente können nicht mehr akzeptiert werden. Alle Dokumente sind im Original und in Kopie vorzulegen.
Die Botschaft behält sich – im Interesse des Kindeswohls – vor, hier jederzeit weitere Dokumente zu verlangen, sofern sie dies für notwendig erachtet. Wir bitten um Ihr Verständnis.