Was ist ein Jahresvisum oder „unechtes Jahresvisum“?
Hierbei handelt es sich um ein Schengenvisum, das mit einjähriger oder mehrjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt wird und zu einem dreimonatigen Aufenthalt pro Halbjahr und zu mehrmaliger Einreise berechtigt.
Grundlage hierfür ist Art. 24 Abs. 2 des Visakodex
„Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a werden Visa für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Antragsteller weist nach, dass er insbesondere aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig und/ oder regelmäßig zu reisen, bzw. er begründet seine entsprechende Absicht, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Europäischen Union reisen, Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die wegen der Teilnahme an Berufsausbildungsmaßnahmen, Seminaren und Konferenzen reisen, Familienmitgliedern von Unionsbürgern, Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, und Seeleuten der Fall ist, und DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/13
b) der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa oder Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nach.“
Im Regelfall wird ein Mehrjahresvisum nur ausgestellt, wenn sich der Antragsteller im Rahmen von Einjahresvisa bereits "bewährt" hat (insbesondere Einhaltung der erlaubten Aufenthaltszeiten sowie Nutzung zum vorgesehenen legalen Aufenthaltszweck).
In Ausnahmefällen kann also ein solches Visum auch für einen Zeitraum von zwei, drei bzw. maximal fünf Jahren ausgestellt werden, wobei auch dann lediglich ein Aufenthalt von maximal drei Monaten pro Halbjahr erlaubt ist.
Im Visumetikett ist hinter „Dauer des Aufenthalts“ jedoch in jedem Fall nur „90“ eingetragen, da der Eintrag einer anderen Zahl oder eines anderen Vermerks nicht möglich ist. Die Besonderheit des Jahresvisums ergibt sich daher einzig und allein aus der ein- oder mehrjährigen Ausstellungsdauer „vom…bis“.
Die Botschaft Kiew weist darauf hin, dass Fristen nach deutschem Recht mit dem Ablauf des Tages der auf den Beginn der Gültigkeitsdauer vorausgehenden Tagesdatums enden und sich damit von Fristen nach ukrainischem Recht unterscheiden. Dementsprechend läuft z. B. ein Jahresvisum, welches am 01.04.2010 ausgestellt wurde, am 31.03.2011 aus.
Unter Umständen kann ein Jahresvisum auch dazu berechtigen, für 90 Tage im Jahr in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Dies muss jedoch entsprechend auf dem Visumetikett vermerkt sein (sogenannte: „Auflage“). Diese Beschränkung gibt es z. B. für LKW-Fahrer, Models, Autokäufer und andere. D. h. das Visum ist für 90 Tage pro Halbjahr für den gesamten Schengenraum gültig, jedoch erlaubt es die Erwerbstätigkeit auf deutschem Territorium nur für 90 Tage pro Jahr.