Wir sind ein Unternehmen und möchten uns für einen Gast verpflichten, wie geht das?

Bitte schauen Sie sich unser Merkblatt hierzu an. In der Regel akzeptieren wir eine schriftliche Einladung von Kapitalgesellschaften mit einem Stammkapital von über 25.000 Euro problemlos.

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit einem Stammkapital unter 25.000 Euro wenden sich bitte an die zuständige Ausländerbehörde und geben dort eine formelle Verpflichtungserklärung ab oder aber Ihr Gast weist eigene finanzielle Mittel nach.

Bitte schreiben Sie in Ihre Einladungen sinngemäß „…verpflichten wir uns die Kosten nach §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz zu übernehmen…“

Häufig muss die Botschaft Einladungen zurückweisen, in denen steht, dass man „…vom Inhalt der §§ 66 – 68 AufenthG Kenntnis (genommen) habe…“ oder „…den Inhalt der §§ 66 – 68 AufenthG kennt und bestätigt…“ - es versteht sich von selbst, dass die Botschaft derartige Einladungen nicht akzeptieren kann.

Bitte schauen Sie im nächsten Beitrag, was die §§ 66 – 68 AufenthG beinhalten.