Einverständniserklärung für minderjährige Kinder
Visumsanträge Minderjähriger (unter 18 Jahren) können nur mit Einverständnis aller Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) gestellt werden.
Bei persönlicher Vorsprache des/der Sorgeberechtigten genügt dessen Unterschrift auf dem Antrag. Die Unterschrift sollte im Beisein der Schalterkraft erfolgen.
Das Einverständnis der/des Sorgeberechtigten, der nicht persönlich am Schalter unterschreibt, kann durch eine förmliche Erklärung erteilt werden.
Diese Erklärung muss beinhalten, dass die/der Sorgeberechtigte(n) mit der Ausreise des Kindes einverstanden ist. Üblicherweise wird darin auch erklärt, für welchen Zeitraum und Reisezweck (z. B. „Bis zu drei Monaten“, „zur Erholung“, „zu Besuch“, “zur ständigen Wohnsitznahme“) diese Erklärung gilt.
Weiterhin wird in der Regel auch erklärt, in wessen Begleitung das Kind reist (z. B. „mit der Großmutter X“, „als unbegleiteter Passagier mit Flugline Y und wird am Flughafen in Z abgeholt“, „mit meiner Frau A“).
Hierbei versteht es sich, dass die Einverständniserklärung zur Wahrung der Rechte des/der Sorgeberechtigten in einem zeitlichen Zusammenhang zur beantragten Reise stehen muss.
Die Botschaft akzeptiert deshalb nur Einverständniserklärungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate alt sind.
Sofern ein/die Sorgeberechtigten nicht in der Ukraine wohnhaft ist/sind, ist die Einverständniserklärung abzugeben vor
- einer ukrainischen Auslandsvertretung oder
- einer deutschen Behörde oder
- einer deutschen Auslandsvertretung oder
- einem ausländischen Notar. In diesem Fall ist die Erklärung mit Apostille bzw. Legalisation vorzulegen http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/Downloads/05/Urkunden__Auslaendische__oeffentliche__inDeutschland,property=Daten.pdf
Andere Dokumente können nicht mehr akzeptiert werden.
Die Botschaft behält sich – im Interesse des Kindeswohls – vor, hier jederzeit weitere Dokumente zu verlangen, sofern sie dies für notwendig erachtet. Wir bitten um Ihr Verständnis.