Hinweis zu „Leihmutterschaften“:

„Leihmutterschaftsverträge“, in denen sich eine Frau bereit erklärt, sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen, sind in Deutschland sittenwidrig und damit nichtig.

In Deutschland sind die im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“.

Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern sind Leihmutterschaften erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen verboten.

Die genetische Abstammung eines Kindes aus einer Leihmutterschaft begründet nach deutschem Recht grundsätzlich kein rechtliches Abstammungsverhältnis zu den sog. „Wunscheltern“.

Mutter eines Kindes ist nach deutschem Recht die Frau, die es geboren hat, also die Leihmutter und nicht die „Wunschmutter“. Diese Vorschrift zählt zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts. Die Mutterschaft der Frau, die das Kind geboren hat, kann weder angefochten noch kann über diese Mutterschaft durch Vertrag disponiert werden. Daraus folgt, dass deutsche Stellen die rechtliche Wertung einer ausländischen Geburtsurkunde, aus der die „Wunschmutter“ als rechtliche Mutter hervorgeht, nicht übernehmen können. Eine deutsche „Wunschmutter“ kann ihre deutsche Staatsangehörigkeit deshalb nicht an das Kind vermitteln, da sie rechtlich gar nicht mit dem Kind verwandt ist.

Auch ein deutscher „Wunschvater“ kann weder aus einem Vertrag über Leihmutterschaft noch aus einer ausländischen Geburtsurkunde, in die er als „Vater“ eingetragen wurde, nach deutschem Recht wirksam seine Vaterschaft begründen.

Allerdings kann die rechtliche Abstammung vom deutschen genetischen Vater nach deutschem Recht unter der Voraussetzung hergestellt werden, dass erstens die Leihmutter nicht verheiratet ist und zweitens der „Wunschvater“ mit Zustimmung der Leihmutter die Vaterschaft formwirksam anerkennt.

Nur wenn eine rechtswirksame Abstammung von einem deutschen Elternteil vorliegt, hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei vermittelt bekommen und folglich einen Anspruch auf einen deutschen Reisepass. Ohne entsprechende Ausweispapiere ist eine Ausreise des Kindes nach Deutschland nicht möglich.